Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, müssen Antragsteller nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ vorweisen, was konkret einem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entspricht. Dies bedeutet, dass man sich im Alltag verständigen, einfache Gespräche führen, Texte verstehen und sich schriftlich ausdrücken kann. Der Nachweis dieser Sprachkenntnisse kann durch verschiedene Dokumente erfolgen, darunter Sprachzertifikate von anerkannten Bildungseinrichtungen, ein bestandener Integrationskurs, ein deutscher Schulabschluss oder ein Hochschulabschluss, der ausreichende Deutschkenntnisse belegt. Es gibt jedoch Ausnahmen für Personen, die aus gesundheitlichen, altersbedingten oder anderen triftigen Gründen keine Sprachprüfung ablegen können. In diesen Fällen kann die Behörde individuell entscheiden. Wer unsicher ist, ob seine Sprachnachweise ausreichend sind, kann professionelle Unterstützung erhalten, um den Nachweis zu erbringen und den Einbürgerungsprozess erfolgreich zu bewältigen.
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