Untätigkeitsklage: Wenn sich während des Klageverfahrens die Jobsituation ändert

Wenn während einer laufenden Untätigkeitsklage Veränderungen in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen eintreten, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Besonders relevant sind dabei Änderungen in der beruflichen Situation, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, der Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder der Schritt in die Selbständigkeit.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Gericht eine Einbürgerung nur dann anordnen kann, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass nicht allein der Status zu Beginn der Untätigkeitsklage entscheidend ist, sondern die aktuellen Verhältnisse im Moment der Urteilsverkündung. Zu diesen Voraussetzungen zählt in der Regel auch eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Ein zentrales Kriterium ist dabei eine abhängige Beschäftigung, die sich über die Probezeit hinaus gefestigt hat. Erst nach Ablauf dieser Probezeit wird davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis eine gewisse Stabilität bietet.

Beginnt die betroffene Person eine neue Tätigkeit, kann dies die Beurteilung durch das Gericht erheblich beeinflussen. Befindet man sich noch innerhalb der Probezeit, besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen nicht als dauerhaft erfüllt angesehen werden. Ähnlich verhält es sich bei einem Wechsel in die Selbständigkeit: In solchen Fällen verlangen die Behörden und im Zweifel auch die Gerichte regelmäßig den ersten Einkommensteuerbescheid. Erst dieser ermöglicht eine realistische Einschätzung darüber, ob die selbständige Tätigkeit auf Dauer auskömmlich ist und damit die wirtschaftliche Sicherung gewährleistet.

Besonders problematisch kann es werden, wenn während des laufenden Verfahrens Arbeitslosigkeit eintritt. Der Verlust des Arbeitsplatzes hat häufig zur Folge, dass die Behörde oder das Gericht die Verfahren ins Stocken geraten lässt. Nicht selten setzen Gerichte das Verfahren aus, bis die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut geklärt und stabilisiert sind. Das kann zu erheblichen Verzögerungen führen und die ursprünglich erhoffte Beschleunigung durch die Untätigkeitsklage ins Gegenteil verkehren.

Daraus ergibt sich, dass eine sorgfältige Abwägung erforderlich ist, bevor eine Untätigkeitsklage überhaupt eingereicht wird. Wenn absehbar ist, dass es in naher Zukunft zu Veränderungen im Arbeits- oder Einkommensverhältnis kommen könnte – beispielsweise weil das bestehende Arbeitsverhältnis gefährdet ist oder ein Jobwechsel ansteht – kann es strategisch klüger sein, zunächst von der Klage abzusehen. Denn solange die Voraussetzungen nicht eindeutig vorliegen, besteht die Gefahr, dass der Rechtsweg nicht zum gewünschten Ergebnis führt, sondern nur unnötige Zeit und Ressourcen bindet.

Im Ergebnis zeigt sich: Eine Untätigkeitsklage ist immer dann sinnvoll, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen stabil und gesichert sind und keine größeren Veränderungen in naher Zukunft zu erwarten sind. Treten hingegen Unsicherheiten auf, wie Arbeitslosigkeit, ein noch nicht gefestigtes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ohne ausreichende Nachweise, kann die Untätigkeitsklage nicht nur scheitern, sondern sogar zu einer deutlichen Verzögerung des gesamten Einbürgerungsverfahrens führen. Deshalb sollte die Entscheidung für oder gegen eine Klage stets im Lichte der aktuellen und absehbaren persönlichen Lebensumstände getroffen werden.

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